Eine zeitgemässe Auslegung hingegen spricht für einen weiteren Werkbegriff im Sinne von Lendi. Zusammengefasst wäre es nach einem in der Lehre teilweise befürworteten Ansatz möglich, grössere Informatikvorhaben und andere Elemente zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft unter dem Werkbegriff von Art. 81 BV zu subsumieren. Der Bund kann gestützt auf Art. 81 BV öffentliche Werke errichten, was die Befugnis einschliesst, diese selbst zu betreiben und zu unterhalten. Er kann ausserdem die Errichtung von öffentlichen Werken unterstützen.