Die historische Auslegung von Art. 81 BV spricht ebenfalls eher für einem engen Werkbegriff. Gleiches gilt für die systematische Auslegung. Die Bestimmung steht im 5. Abschnitt, «öffentliche Werke und Verkehr», in dem neben den öffentlichen Werken der Strassenverkehr, die Eisenbahnen, die Seilbahnen, die Schifffahrt, die Luft- und Raumfahrt sowie die Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Dies spricht für einen Werkbegriff, der eine räumliche Veränderung voraussetzt, also eher für eine bodenverhaftete denn eine immaterielle Auslegung des Begriffes «öffentliches Werk». Eine zeitgemässe Auslegung hingegen spricht für einen weiteren Werkbegriff im Sinne von Lendi.