Im Obligationenrecht werden zwar wie erwähnt auch immaterielle Ergebnisse als ein «Werk» bezeichnet, nach Urhebergesetz ebenso; Computerprogramme gelten hier explizit als «Werke» (Art. 2 Abs. 3 URG). Unter «öffentlichen Werken» dürften aber gemeinhin doch eher Bauten wie Brücken, Strassen oder Tunnels verstanden werden als technische und organisatorische Massnahmen. Das gilt auch für die italienische Fassung («opere pubbliche») und die französischen Fassung, die überdies unterschiedliche Begriffe verwendet: «travaux publics» und «ouvrages publics» im Verfassungsrecht, «oeuvres» im Obligationen- und Urheberrecht. Die historische Auslegung von Art.