grosser Teile davon bereitgehalten und betrieben werden muss oder dessen Installation aus der gleichen Interessenlage heraus unterstützt werden soll.»22 Biaggini lässt offen, «wie weit im Zeitalter der Informations- und Dienstleistungsgesellschaft eine aktualisierende Auslegung des Werkgriffs gehen darf» und ob dieser z.B. eine virtuelle Bibliothek oder ein elektronisches Verkehrsleitsystem umfassen würde23. Eine grammatikalische Auslegung würde wohl tendenziell eher gegen einen weiten Werkbegriff sprechen. Im Obligationenrecht werden zwar wie erwähnt auch immaterielle Ergebnisse als ein «Werk» bezeichnet, nach Urhebergesetz ebenso;