Zu denken sei etwa an öffentliche Einrichtungen der Informationsverbreitung und der -verarbeitung sowie allgemein der Kommunikation. Es sei vertretbar, den Begriff des «öffentlichen Werks» auszudehnen auf durch Bauten oder Anlagen ermöglichte Leistungen und deren Auswirkungen. Dafür spreche auch der Sinn von Art. 81 BV. Dieser ziele auf die subsidiäre Kompetenz des Bundes, unabhängig von besonderen Kompetenzen jene öffentlichen Werke errichten, betreiben oder unterstützen zu können, die im öffentlichen Interesse liegen. In Betracht kämen äusserlich grosse Werke und solche von hoher Leistungsfähigkeit, mit oder ohne dominierender Beziehung zu Grund und Boden. Sogar Konzepte und Vorge-