Als «öffentliche Werke» wurden in der Praxis also stets Werke verstanden, die substantiell den Boden verändern. Der Bund hat sich hingegen nie darauf berufen, um ein Spital oder ein Observatorium zu subventionieren. Aubert geht deshalb von einem dieser Praxis entsprechenden, engen Werkbegriff aus17. Ruch teilt diese Meinung18. Der Bundesrat ging in der Botschaft über eine neue Bundesverfassung ebenfalls von einem engen Werkbegriff aus, der bloss grosse, raumwirksame Infrastrukturen umfasst19. Der Werkbegriff wäre damit enger als im Obligationenrecht zu verstehen, wo auch immaterielle Ergebnisse als Werk gelten20.