Auch die Eisenbahngesetze von 1852 und 1872 stützten sich auf diese Zuständigkeit des Bundes. Mit der Bundesverfassung von 1874 erhielt der Bund viele Zuständigkeiten im Bereich von Wasser, Strassen und Eisenbahn, und die Bestimmung kam nur noch vereinzelt zur Anwendung für einige Strassen, Brücken, eine Schleuse und Seespiegelkorrekturen. Im Eisenbahnbereich war die Bestimmung die Grundlage für Finanzbeiträge an den Furkabasistunnel, die zweite Lötschbergspur und den Vereinatunnel. Als «öffentliche Werke» wurden in der Praxis also stets Werke verstanden, die substantiell den Boden verändern.