3.2.1 Öffentliche Werke (Art. 81 BV) Nach Art. 81 BV kann der Bund im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen. Art. 81 BV (bzw. Art. 21 der BV von 1848 und Art. 23 der BV von 1874) hat seinen Ursprung in der erfolgreichen Linthkorrektur, die 1804 beschlossen wurde. Die darin verankerte Bundeskompetenz war die verfassungsrechtliche Grundlage für Gewässerkorrekturen des Rheins, des Bodensees und der Juragewässer sowie für den Bau von Brünig, Furka und Oberalp. Auch die Eisenbahngesetze von 1852 und 1872 stützten sich auf diese Zuständigkeit des Bundes.