3.2 Allgemeine Bundeskompetenzen Eine explizite Zuständigkeit des Bundes zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft besteht nicht. Sachgebiete, die eine solche Bundeskompetenz beinhalten könnten, sind die Zuständigkeit des Bundes für die öffentlichen Werke (Art. 81 BV) sowie seine Zuständigkeit im Bereich des Post- und Fernmeldewesens (Art. 92 Abs. 1 BV). Geprüft wird schliesslich, ob der Bund generell Vorgaben zur Umsetzung von Bundesrecht (Art. 46 Abs. 1 BV) machen kann und in diesem Rahmen technische und organisatorische Vorgaben erlassen und durchsetzen könnte.