So hat der Bund keine umfassende Steuerkompetenz, sondern lediglich die Befugnis, einzelne, genau umschriebene Steuern zu regeln. In gewissen Bereichen schliesslich darf der Bund nur die Grundzüge regeln, während die detaillierte Ausgestaltung den Kantonen vorbehalten bleibt. Dafür wird die Formulierung «Der Bund legt Grundsätze fest» verwendet (z.B. Raumplanung, Art. 75 Abs. 1 BV, oder Steuerharmonisierung, Art. 129 Abs. 1 BV), oder er kann «Mindestvorschriften» erlassen, was ebenfalls auf eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz hinausläuft (Einbürgerung, Art. 38 Abs. 2 BV)15.