Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes kann umfassend oder fragmentarisch sein oder sich auf eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz beschränken. Die Rechtsetzungskompetenz ist namentlich dann umfassend, wenn die Verfassung eine Materie als «Sache des Bundes» bezeichnet oder den Bund in einem bestimmten Bereich zum Erlass von Vorschriften ermächtigt oder ihn damit beauftragt. Fragmentarische Rechtsetzungszuständigkeiten weisen hingegen nur einen Teilbereich einer Materie dem Bund zu. So hat der Bund keine umfassende Steuerkompetenz, sondern lediglich die Befugnis, einzelne, genau umschriebene Steuern zu regeln.