46 Abs. 1 BV)14. Die Rechtsetzungskompetenz für ein bestimmtes Sach- oder Rechtsgebiet – oder eine sektorielle Gesetzgebungskompetenz, wie es im Antrag des EJPD heisst – erlaubt es also dem Bund grundsätzlich, verbindliche technische und organisatorische Vorgaben zu erlassen, wenn die Verfassung oder ein spezielles oder späteres Gesetz nichts anderes bestimmen. Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes kann umfassend oder fragmentarisch sein oder sich auf eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz beschränken.