Sie erlauben es dem Bund etwa, die Organisation der staatlichen Institutionen zu regeln, einen Nationalfeiertag festzulegen (dieser ist allerdings seit 1993 ausdrücklich in der BV festgelegt, heute in Art. 110 Abs. 3 BV) oder die Nationalhymne und die Flagge zu bestimmen (Bundesratsbeschluss vom 1. April 1961 betreffend den Schweizerpsalm, Bundesbeschlusses vom 12. Dezember 1889 betreffend das eidgenössi- 13 sche Wappen ). Sie ermächtigen den Bund insbesondere auch, die notwendigen Massnahmen zu seinem eigenen Schutze bzw. zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen.