Die nicht alleine auf den Wortlaut abstellende Auslegung führt dazu, dass neben den in der Bundesverfassung ausdrücklich genannten Bundeskompetenzen auch stillschweigende Bundeskompetenzen anerkannt werden können. In der neuen Bundesverfassung werden die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zwar in einer zeitgemässen Sprache aufgezählt und in einer übersichtlichen Systematik präzisiert (s. insb. das 2. Kapitel des 3. Titels, Art. 54-125 BV); das ungeschriebene Verfassungsrecht ist sorgfältig nachgeführt worden. Die Herleitung von stillschweigenden Bundeskompetenzen bleibt aber nach wie vor möglich12.