tematische Auslegung schliesslich leitet den Sinn der Norm aus ihrem Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und aus ihrer systematischen Stellung im Erlass ab. Wie oben erwähnt sind die Bundeskompetenzen vor allem, aber nicht ausschliesslich, im 2. Kapitel des 3. Titels zu suchen. Die nicht alleine auf den Wortlaut abstellende Auslegung führt dazu, dass neben den in der Bundesverfassung ausdrücklich genannten Bundeskompetenzen auch stillschweigende Bundeskompetenzen anerkannt werden können.