73 BV, «Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an». 10 Beispielsweise ist die Verfassungsmässigkeit des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) vom 18. März 2005 unbestritten, auch wenn dieses Gesetz keinerlei Stütze im 2. Kapitel des 3. Titels hat. 11 Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2008, Rz. 1064 ff. u. 90 ff.