Andererseits weist die Bundesverfassung dem Bund auch noch an anderen Orten als im 2. Kapitel des 3. Titels Aufgaben zu, etwa im 2. Kapitel des 2. Titels («Bürgerrecht und politische Rechte»), im 3. Kapitel des 3. Titels («Finanzordnung»), im 4. Titel («Volk und Stände») und im 5. Titel («Bundes- 10 behörden») sowie in den Übergangsbestimmungen . Damit stellt sich die Frage, wie die Bundeskompetenzen ermittelt werden können. Hierfür gelten die allgemeinen Grundsätze der Verfassungsauslegung. Auszugehen ist also vom Wortlaut.