54-125 BV) des 3. Titels («Bund, Kantone und Gemeinden»)8. Allerdings gibt es auch in diesem Kapitel Artikel, aus denen sich keine Bundeskompetenzen ableiten lassen, sondern die nur allgemeine Aufträge oder Ziele festhalten9. Andererseits weist die Bundesverfassung dem Bund auch noch an anderen Orten als im 2. Kapitel des 3. Titels Aufgaben zu, etwa im 2. Kapitel des 2. Titels («Bürgerrecht und politische Rechte»), im 3. Kapitel des 3. Titels («Finanzordnung»), im 4. Titel («Volk und Stände») und im 5. Titel («Bundes- 10 behörden») sowie in den Übergangsbestimmungen .