2.3 Ermittlung von Bundeskompetenzen Im Wesentlichen finden sich die Grundlagen für Bundeskompetenzen im 2. Kapitel («Zuständigkeiten»; Art. 54-125 BV) des 3. Titels («Bund, Kantone und Gemeinden»)8. Allerdings gibt es auch in diesem Kapitel Artikel, aus denen sich keine Bundeskompetenzen ableiten lassen, sondern die nur allgemeine Aufträge oder Ziele festhalten9.