46 BV erfassten Bereichen der Umsetzung von Bundesrecht zu wahren, sondern auch wenn der Bund seine eigenen Kompetenzen wahrnimmt. Art. 47 BV garantiert einen substantiellen Föderalismus, insbesondere eine wesentliche Gestaltungsfreiheit der Kantone auf dem Gebiet der Organisation und der Finanzen6. Der Bundesrat scheint mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2011 implizit davon auszugehen, dass technische und organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen Verwaltungslandschaft die genannten Grundsätze einhalten7. Die Einhaltung dieser Grundsätze wäre bei der Erarbeitung konkreter Lösungen jedes Mal im Einzelfall abzuklären.