Der Bund hat die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren und insbesondere ihre Organisationsautonomie zu beachten (Art. 47 BV); übermässige Eingriffe des Bundes in die kantonalen Organisationsstrukturen sind verfassungswidrig5. Die kantonale Eigenständigkeit ist nicht nur in den von Art. 46 BV erfassten Bereichen der Umsetzung von Bundesrecht zu wahren, sondern auch wenn der Bund seine eigenen Kompetenzen wahrnimmt.