In Bezug auf die IKT-Zusammenarbeit geht der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2011 davon aus, dass der Bund die Möglichkeit haben sollte, Vorgaben zu machen. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wird dieser Punkt deshalb nicht thematisiert, sondern als gegeben vorausgesetzt. Das Handeln des Bundes muss des Weiteren im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Er hat den Kantonen bei der Umsetzung möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 3 BV). Der Bund hat die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren und insbesondere ihre Organisationsautonomie zu beachten (Art.