2.2 Grundsätze für die Erteilung und die Ausübung von Bundeskompetenzen Bevor der Bund handelt bzw. bevor ihm die dafür notwendigen Kompetenzen erteilt werden, ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5a BV) abzuklären, ob der Bund auf lange Sicht wirklich in der Lage ist, die betreffende Aufgabe besser zu erfüllen als die Kantone und inwieweit die Spielräume der Kantone bei der Aufgabenerfüllung eingeschränkt werden dürfen4. Konkretisiert wird das Subsidiaritätsprinzip in Art. 43a Abs. 1 BV, wonach der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.