Falls sich eine gesamtschweizerische Regelung aufdrängt, muss zuerst durch eine Verfassungsrevision eine Bundeskompetenz begründet werden. Es ist unzulässig, für eine in der BV nicht genannte Staatsaufgabe eine Lücke anzunehmen und diese beispielsweise auf dem Weg der Analogie zu einer bestehenden Bundeskompetenz zu schliessen2. Ausgeschlossen ist ebenfalls eine freiwillige Kompetenzübertragung durch die Kantone auf den Bund. Der Bund kann eine Kompetenz nicht dadurch erlangen, dass sie ihm von den Kantonen übertragen wird.