2 Bundeskompetenzen: Allgemeines 2.1 Notwendigkeit einer Verfassungsgrundlage Der Bund ist nur dann zum Erlass von Vorschriften befugt, wenn er über eine genügende Verfassungsgrundlage verfügt (Art. 3 u. 42 Abs. 1 BV). Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse vermögen keine Bundeskompetenzen zu begründen1. Neu anfallende Staatsaufgaben, die nicht einer bereits bestehenden Kompetenz des Bundes zugeordnet werden können, fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Falls sich eine gesamtschweizerische Regelung aufdrängt, muss zuerst durch eine Verfassungsrevision eine Bundeskompetenz begründet werden.