» Im vorliegenden Gutachten wird der Zweck der Schaffung einer «einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft» weit verstanden in dem Sinne, dass ein elektronischer Behördenverkehr ermöglicht werden soll. Das Gutachten bezieht also auch den elektronischen Verkehr mit Gerichten, wie ihn die Schweizerischen Zivil- und die Strafprozessordnungen vorsehen, mit in die Betrachtungen ein.