Regeste: Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine Kompetenz ein, den Kantonen zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft generelle technische und organisatorische Vorgaben zu machen. Eine allgemeine Bundeskompetenz für die IKT-Zusammenarbeit lässt sich auch nicht aus den vereinten sektoriellen Kompetenzen des Bundes ableiten. Der Bund kann hingegen bereits heute dort Vorgaben machen, wo er Rechtssetzungskompetenzen hat, die nicht auf Grundsätze beschränkt sind, wie beispielsweise im Zivil- oder Strafrecht. Eine allgemeine Bundeskompetenz müsste auf Verfassungsstufe geschaffen werden.