{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n4.2.4 Vereinbarung Bund-Kantone\nEine elektronische Verwaltungslandschaft könnte auch auf dem Wege einer Vereinbarung bzw. mehrerer Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen angestrebt werden. Der Bund kann sich\nan einer solchen Vereinbarung im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen (Art. 48 Abs. 2 BV).\nEs besteht bereits eine Vereinbarung vom 14. Mai 2009 zwischen dem Bund, den unterzeichnenden\nKantonen und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) über die Zusammenarbeit\nSchweizerischer Gemeinwesen auf dem Gebiet der Informatik49. Sie sieht die Bildung einer beratenden Organisation vor, die die Koordination und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik fördert\nsowie Koordinationsaufgaben aktiv unterstützt (Art. 1 der Vereinbarung). Diese Vereinbarung könnte\nweiter präzisiert oder mit weiteren Vereinbarungen ergänzt werden, um eine einheitliche elektronische\nVerwaltungslandschaft zu verwirklichen.\nDaneben sieht die Rahmenvereinbarung E-Government Schweiz50 vor, dass die Gemeinwesen dafür\nbesorgt sind, dass keine unnötigen rechtlichen oder tatsächlichen Schranken die Nutzung ihrer Daten\nund Leistungen durch andere Schweizer Gemeinwesen behindern (Art. 3). Art. 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung behält die Zuständigkeiten der Kantone ausdrücklich vor. Bei E-Government Leistungen\nsind für die Gemeinwesen die Standards des Vereins eCH massgeblich; in der Regel werden sie insbesondere für die Beschaffung und Eigenentwicklung durch das Gemeinwesen für verbindlich erklärt\n(Art. 4 der Rahmenvereinbarung). Eine weitere Präzisierung dieser vertraglichen Bestimmungen oder\nweitere Vereinbarungen wären grundsätzlich ebenfalls eine Möglichkeit, um die Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft voranzutreiben.\n\n45 Biaggini, S. 345.\n46 Biaggini, S. 348-349.\n47 Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 214; Biaggini, S. 349.\n48 Biaggini, S. 369.\n49 Abrufbar unter www.sik.ch > Gründung.\n50 Abrufbar unter www.egovernment.ch > Grundlagen > Rahmenvereinbarung. Vgl. Anm. 43.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 15\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nFür Vereinbarungen spricht, dass die Kantone als gleichberechtigte Partner auftreten könnten. Dies\nwäre der Materie angemessen, die ein Kernelement ihrer Zuständigkeiten betrifft, nämlich die Organisationsautonomie. Dagegen sprechen – wie bei der Variante der Allgemeinverbindlicherklärung – die\nExekutivlastigkeit der Verträge sowie die Tatsache, dass eine Vertragsänderung aufwendig und langwierig sein kann.\nWenn die Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen verbindliche Vorgaben in technischer und\norganisatorischer Hinsicht machen würden, hätten sie ausserdem rechtsetzenden Charakter. In seinem Bericht vom 27. März 2002 über rechtsetzende Verträge zwischen Bund und Kantonen51 hat der\nBundesrat aufgezeigt, dass solche Verträge als Zusammenarbeitsform nur beschränkt tauglich sind\nund verglichen mit der Form des Bundesgesetzes insgesamt die Nachteile überwiegen. Zur Herbeiführung einer rechtlich verbindlichen einheitlichen Lösung sollte deshalb der Weg der Bundesgesetzgebung eingeschlagen werden. Bei Vereinbarungen mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen\nist stets eine formellgesetzliche Grundlage nötig52. Ob eine Vereinbarung wichtige rechtsetzende\nBestimmungen enthält, wäre im Einzelfall zu prüfen. Bei einer Vereinbarung, die zu einer einheitlichen\nelektronischen Verwaltungslandschaft führen würde, wäre dies wohl zu bejahen.\n\n"}