{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n4.2.3 Allgemeinverbindlicherklärung\nDas Konzept einer bundesrechtlich verankerten einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft\nsteht in einem Spannungsverhältnis zum hergebrachten föderalistischen Schweizer Staatswesen, zu\ndessen wesentlichen Merkmalen der Vollzugsföderalismus und die Organisationsautonomie der Kantone gehören. Vollzugsföderalismus bedeutet, dass die Kantone zuständig sind für den Vollzug des\nBundesrechts; sie sind grundsätzlich frei, wie sie die Umsetzung gestalten, soweit die korrekte Umsetzung gewährleistet und der Vollzug des Bundesrechts nicht vereitelt wird; gewisse Unterschiede werden in Kauf genommen. Organisationsautonomie bedeutet, dass die Kantone frei darin sind, wie sie\nihre Behörden organisieren.\nAls Alternative zur oben ausgeführten direkten bundesrechtlichen Verankerung einer Bundeszuständigkeit wäre es möglich, dem Bund die Kompetenz einzuräumen, bestehende interkantonale Verträge\nfür allgemeinverbindlich zu erklären. Er selbst könnte dieselben Regeln in seinem Bereich anwenden,\num so eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft zu verwirklichen, oder diesen Verträgen\nim Rahmen seiner Zuständigkeiten beitreten (Art. 48 Abs. 2 BV; vgl. im Einzelnen zu Vereinbarungen\nzwischen dem Bund und den Kantonen unten, Ziff. 4.2.4).\nDer Ort für eine Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Verträgen wäre Artikel 48a BV,\n«Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht», der ebenfalls im Abschnitt «Zusammenwirken von Bund und Kantonen» steht. In Abs. 1 von Art. 48a BV wäre ein neuer Buchstabe «j.» anzuhängen, der etwa «Verwaltungszusammenarbeit mit Informations- und Kommunikationstechnologien»\nlauten könnte.\nDie Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung sind auf Gesetzesstufe zu regeln (Art. 48a\nAbs. 3 BV). Für den Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich44 regelt das\n\n42 Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 3. Aufl. 2007, S. 113 ff.\n43 Abrufbar unter www.egovernment.ch > Grundlagen > Rahmenvereinbarung. Die aktualisierte Rahmenvereinbarung wurde\nvom Bundesrat am 16. November 2011 verabschiedet und von der Plenarversammlung der KdK am 16. Dezember 2011\ngenehmigt. Sie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Wir zitieren nach der neuen Fassung.\n44 Giovanni Biaggini, «Vertragszwang» im kooperativen Föderalismus: Verfassungsrechtliche Richtpunkte für den Einsatz von\nArt. 48a BV vorgesehenen Zwangsmittel, ZBl 7/2008, S. 361.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 14\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nBundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) in Art. 14 die Voraussetzungen für die\nAllgemeinverbindlicherklärung und in Art. 16 die Rechtsmittel. Die Grundsätze und das Verfahren der\ninterkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden in der Rahmenvereinbarung vom\n24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) geregelt. Soll die\nZusammenarbeit im Hinblick auf eine elektronische Verwaltungslandschaft ohne Lastenausgleich\nerfolgen, wäre eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, die sich am FiLaG orientieren könnte.\nDiese Lösung hat den Vorteil, dass die Kantone grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie eine\neinheitliche Lösung rechtlich verbindlich regeln möchten. Die interkantonale Zusammenarbeit auf der\nBasis von Konkordaten hat in der Schweiz eine lange Tradition45. Eine Allgemeinverbindlicherklärung\nwäre erst auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit der Kantonen möglich (vgl. Art. 14 Abs. 1 FiLaG).\nZur Einführung einer schweizweit einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft sind interkantonale Vereinbarungen allerdings nicht unbedingt das am besten geeignete Instrument. Der Inhalt des\nVertrags ist stark durch die kantonalen Exekutiven geprägt. Die Weiterentwicklung eines Vertrags mit\neiner grösseren Zahl von beteiligten Kantonen kann sehr aufwendig und langwierig sein46. Wo eine\neinheitliche eidgenössische Regelung angestrebt wird, scheint uns deshalb eher der Weg der Bundesgesetzgebung angezeigt47.\nBei einer Lösung mit einer Allgemeinverbindlicherklärung hat der Bund zudem auf die inhaltliche Ausgestaltung der interkantonalen Vereinbarung keinen Einfluss, da er keine materiellen Regelungskompetenzen hat. Er müsste die Vorgaben der Kantone übernehmen. Sie bringt ihn aber immerhin in die\nLage, in einem interkantonalen Konflikt Position zu beziehen zu Gunsten der Antrag stellenden, vertragswilligen Kantone oder aber zu Gunsten der nicht vertragswilligen Kantone. Der Entscheid des\nBundes ist dabei nicht inhaltsneutral, sondern erfolgt zwangsläufig vor dem Hintergrund der Frage,\nwie eine Aufgabe auf kantonaler Ebene inskünftig erfüllt werden soll48. Um direkten Einfluss auf die\ninterkantonale Vereinbarung zu haben, müsste er bei deren Ausarbeitung dabei sein und dieser beitreten.\n\n"}