{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n3.3.4 Bilanz\nDer Bund hat dort, wo er Rechtsetzungskompetenzen hat, die nicht auf Grundsätze beschränkt sind,\nsowohl zentrale, einheitliche Lösungen geschaffen (so beim Personenstandsregister Infostar und dem\nStrafregister), als auch dezentrale mit mehr (z.B. Grundstückinformationssystem eGRIS) oder weniger\nVorgaben (z.B. Handelsregister). Der Bund hat jeweils Rücksicht auf die gewachsenen Strukturen\ngenommen und im Dialog mit den Kantonen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Lösungen verwirklicht.\n\n4 Schlussfolgerungen\n4.1 Bestehende Rechtsgrundlagen einer IKT-Zusammenarbeit\nBund-Kantone\nDie Bundesverfassung räumt dem Bund keine allgemeine Kompetenzen ein, die es ihm erlauben würden, den Kantonen gegenüber generelle technische und organisatorische Vorgaben zu erlassen und\ndurchzusetzen mit dem Ziel, eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft zu schaffen, die in\nallen Bereichen der Verwaltungstätigkeit schweizweit nach den gleichen Regeln und Instrumenten\nfunktionieren kann. Auch lässt sich eine solche allgemeine Kompetenz nicht aus den vereinten sektoriellen Kompetenzen des Bundes herleiten.\nDer Bund verfügt hingegen in all denen Sachgebieten, in denen er über Rechtsetzungszuständigkeiten verfügt, die nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkt sind, über die Kompetenz, verbindliche technische und organisatorische Vorgaben zu erlassen und durchzusetzen. Dies ist insbesondere\nim Bereich des Zivil- und Strafrechts der Fall, wo schon heute eine intensive Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen besteht. Der Bund könnte hier rechtlich gesehen grundsätzlich noch weitere Regulierungen vornehmen und technische und organisatorische Vorgaben machen. Dabei wäre\nstets im Einzelfall zu prüfen, ob dies mit den Grundsätze für die Ausübung von Bundeskompetenzen\nvereinbar wäre (vgl. Ziff. 2.2).\n\n4.2 Handlungsmöglichkeiten\n4.2.1 Übersicht\nDamit der Bund für alle Bereiche der Verwaltungstätigkeit auf allen staatlichen Ebenen technische und\norganisatorische Vorgaben erlassen und durchsetzen könnte, müsste in der Bundesverfassung eine\nneue Bundeskompetenz geschaffen werden (Ziff. 4.2.2). Als mögliche Alternativen kämen eine Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Verträgen (Ziff. 4.2.3) oder eine Vereinbarung zwischen\ndem Bund und den Kantonen (Ziff. 4.2.4) in Frage. Eine andere, rechtlich allerdings nicht verbindliche\nAlternative wäre die Förderung von Standards und «Best Practices» (Ziff. 4.2.5).\n\n41 Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1165.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 13\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n4.2.2 Schaffung einer neuen Bundeskompetenz\nUm dem Antrag des EJPD vom 27. Juni 2011 gemäss eine allgemeine Kompetenz des Bundes zum\nErlass technischer und organisatorischer Vorgaben im Bereiche elektronischen Verwaltungsführung\nzu begründen, müsste in der Bundesverfassung eine entsprechende Bestimmung geschaffen werden.\nAufgrund des Antrags des EJPD könnte eine solche Bestimmung etwa wie folgt lauten:\n«Der Bund kann technische und organisatorische Vorschriften zur Sicherstellung einer landesweit\neinheitlichen Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten erlassen.»\nDie Formulierung «erlässt Vorschriften» macht klar, dass es sich um eine umfassende Bundeskompetenz handelt. Die Konkretisierung der Kompetenz würde auf Gesetzes- und Verordnungsstufe erfolgen. Bevor auf Verfassungsstufe indes eine neue Bestimmung geschaffen würde, wäre eine Problemanalyse nötig, um die Reglungsbedürfnisse sowie die Auswirkungen einer Regelung abzuklären42.\nIn diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die zwischen dem Bundesrat und der Plenarversammlung der KdK 2007 abgeschlossene und 2011 erneuerte Rahmenvereinbarung E-Government\nSchweiz43 in Art. 2 vorsieht, dass Bund, Kantone und Gemeinden eine koordinierte Umsetzung der E-\nGovernment-Strategie Schweiz sicherstellen, wobei die Kantone ihre Eigenständigkeit bewahren und\nnicht in ihren Kompetenz- und Organisationsbereich eingegriffen wird. Art. 2 der Rahmenvereinbarung\nwürde zur oben skizzierten Verfassungsbestimmung in einem Spannungsverhältnis stehen.\nEine neue Verfassungsbestimmung zur Begründung von Bundeskompetenzen zur Schaffung einer\neinheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft könnte als neuer Absatz 2 in Artikel 81 (öffentliche\nWerke, im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr») eingefügt werden (vgl. oben, Ziff. 3.2.1).\nDenkbar wäre auch eine Einfügung im Abschnitt «Energie und Kommunikation» als 3. Absatz zu\nArtikel 92 (vgl. oben, Ziff. 3.2.2). Diese Artikel stehen im 2. Kapitel des 3. Titels der Bundesverfassung,\nin dem die Zuständigkeiten des Bundes aufgezählt werden.\n\n"}