{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n – Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts können Eingaben bei den Betrei-\nbungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden;\nder Bundesrat kann die nötigen technischen und organisatorischen Vorgaben machen (Art. 33a\nAbs. 1 u. 2 SchKG). Diese Vorgaben macht der Bundesrat in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vom 18. Juni 201038, wobei er die Regelung der Massenverfahren dem\nEJPD übertragen hat (s. Art. 14 der Verordnung). Die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Februar 2011 39regelt die\ntechnischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer Betreibungs- und Konkursdaten austauschen. Unter der Leitung des BJ entwickeln Betreibungsämter, Gläubiger und\nSoftwarehersteller zusammen den Standard für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen laufend weiter.\n– Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), sieht vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Der\nBundesrat wird ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen (Art. 130 Abs. 2 ZPO).\nEr hat in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Eingaben im PDF-Format zu übermitteln haben (Art. 6 Abs. 1), während das\nEJPD festlegen kann, dass die Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter\nForm eingereicht werden können; das EJPD regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat (Art. 6 Abs. 2). Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben\nFormulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO). Diese sind seit dem 1. Januar 2011\nauf der Website des BJ in elektronischer Form abrufbar40. Den Erlass administrativer und technischer Vorschriften kann der Bundesrat dem BJ übertragen (Art. 400 Abs. 3 ZPO).\nWeitere E-Government-Vorhaben im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts sind ohne weiteres\nrealisierbar. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wieweit formellgesetzliche Grundlagen geschaffen\nwerden müssen, während die Verfassungsgrundlage mit Art. 122 BV bereits heute grundsätzlich vorhanden sind. Für Vorhaben wie z.B. die Ermöglichung elektronischer Anmeldungen und Mutationen\nim Handelsregister oder die Schaffung eines zentralen Betreibungsregisterauszugs, der es einem\nSchuldner verunmöglichen würde, sich durch einen Wohnsitzwechsel einen leeren Betreibungsregisterauszug zu verschaffen, hat der Bund somit bereits heute die nötigen Kompetenzen.\n\n3.3.3 Beispiel Strafrecht (Art. 123 BV)\nDie Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes\n(Art. 123 Abs. 1 BV). Wie beim Zivilrecht hat der Bund hier eine umfassende Kompetenz. Er kann\nsomit – ebenfalls unter dem eingangs in Ziffer 3.3.1 erwähnten Vorbehalt – verbindliche technische\nund organisatorische Vorgaben erlassen, damit eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft\nentstehen kann. Er hat in Bezug auf die Umsetzung den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen (Art. 46 Abs. 3 BV). Auch im Strafrecht hat der Bund diese Kompetenz bereits teilweise wahrgenommen:\n– Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass Parteien Eingaben bei\nGerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können. Der Bundesrat\nwird ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen (Art. 110 Abs. 2 StPO). Er hat in\nder Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen\nsowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligten\nihre Eingaben im PDF-Format zu übermitteln haben (Art. 6 Abs. 1), während das EJPD festlegen kann, dass die Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form ein-\n\n38 SR 272.1.\n39 SR 281.112.1.\n40 www.bj.admin.ch > Themen > Staat & Bürger > Zivilprozessrecht.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 12\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\ngereicht werden können; das EJPD regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat\n(Art. 6 Abs. 2). Das Format ist so für alle Kantone identisch und kann mit demjenigen koordiniert\nwerden, welches das Bundesgericht gewählt hat41.\n– Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone\nein zentrales, automatisiertes Strafregister (VOSTRA; Art. 365 Abs. 1 StGB, VOSTRA-Ver-\nordnung). Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle (Art. 367 Abs. 5 StGB). Das Bundesamt für Justiz, die Strafjustizbehörden, die\nMilitärjustizbehörden, die Strafvollzugsbehörden und die Koordinationsstellen der Kantone\nbearbeiten im Strafregister Personendaten über Verurteilungen (Art. 367 Abs. 1 StGB).\n\n"}