{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n3.2.3 Umsetzung des Bundesrechts (Art. 46 BV)\nDer Bund kann den Vollzug nur dort regeln, wo er zuständig ist. Art. 46 BV gibt ihm keine generelle\nZuständigkeit für die Regelung von Vollzugsfragen. Die Umsetzung des kantonalen Rechts wie grundsätzlich auch des Bundesrechts ist vielmehr Sache der Kantone31. «Umsetzung» meint dabei die\ngesamte der Gesetzesverwirklichung dienende Staatstätigkeit: administrativer Vollzug (d.h. Verfügungen und übrige Verwaltungstätigkeit), Erlass von Vorschriften, Errichtung von Behörden, Bereitstellung\nder nötigen Sach- und Finanzmittel usw.32 Die Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft und die dazu nötigen technischen und organisatorischen Vorgaben dienen der Bereitstellung von nötigen Sach- und Finanzmitteln zur Umsetzung des Bundesrechts.\nNach Art. 46 Abs. 1 BV setzen die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und\nGesetz um. Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung\nvon Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der\nBund unterstützt (Art. 46 Abs. 2 BV). Der Bund hat den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit\nzu belassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 3 BV).\nDie Kantone sind verpflichtet, das Bundesrecht umzusetzen. Sie können sich der Auferlegung von\nUmsetzungsaufgaben nicht unter Berufung auf ihre Autonomie entziehen. Die Kantone sind dabei nur\nan Umsetzungsverpflichtungen gebunden, die das Bundesrecht vorsieht (Art. 46 Abs. 1 BV). Für wichtige, grundlegende Verpflichtungen bedarf es dabei einer formellgesetzlichen Grundlage (Art. 164\nAbs. 1 Bst. f BV). Möglich ist einzig die Auferlegung von weniger bedeutenden, sekundären Vollzugspflichten durch Verordnungen. Solche sekundären Pflichten bedürfen jedoch einer hinreichend\nklaren Grundlage im formellen Gesetz. Auf Verordnungsstufe dürfen den Kantonen also nicht neue, im\nGesetz nicht vorgesehene Vollzugspflichten auferlegt werden33.\nOb technische oder organisatorische Vorgaben, wie etwa das Vorschreiben einer bestimmten Software oder die Verpflichtung, Daten in einer bestimmten Weise aufzubereiten, auf Verordnungsstufe\nerfolgen können, müsste im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Hat ein Kanton etwa schon eine\nInformatik-Infrastruktur zum Vollzug einer bestimmten Aufgabe aufgebaut, so hätte eine neue, davon\nabweichende Vorgabe des Bundes unter Umständen grosse Auswirkungen für den Kanton und wäre\nkeine unbedeutende Verpflichtung. Besteht noch keine Infrastruktur, könnte es allenfalls eine weniger\nbedeutende Verpflichtung sein. Da der Vollzug grundsätzlich eine kantonale Zuständigkeit ist, wäre\nindes nur mit Zurückhaltung auf eine Verordnungsgrundlage zu bauen. Nicht zulässig wäre es, generell auf Verordnungsstufe technische und organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft zu machen. Zudem wäre stets im Einzelfall zu prüfen,\nob eine Regelung mit den Grundsätzen für die Ausübung von Bundeskompetenzen vereinbar wäre\n(vgl. Ziff. 2.2)\n\n3.3 Sektorielle Bundeskompetenzen\n3.3.1 Allgemeines\nDer Bund verfügt in verschiedenen Sach- und Rechtsbereichen über umfassende oder fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen. Er kann in diesen Bereichen somit auch verbindliche technische\nund organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft erlassen und durchsetzen, soweit dem die Grundsätze für die Ausübung von Bundeskompetenzen nicht entgegenstehen (vgl. Ziff. 2.2).\nUm eine lückenlose Kompetenz des Bundes abzuleiten, müsste der Bund in allen verwaltungsrelevanten Bereichen über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit verfügen. Der Bund verfügt indes in\nwichtigen Bereichen – z.B. bei den Steuern, der Gesundheit, Bildung, Kultur oder Sicherheit – über\ngar keine oder bloss fragmentarische Rechtsetzungszuständigkeiten, da der Föderalismus eine der\ntragenden Grundwerte der Bundesverfassung ist. Den Kantonen soll es gestattet sein, wo immer mög-\n\n31 Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 211; Ulrich Häfelin / Walter Haller /\nHelen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2008, Rz. 1102 u. 1138 f., 1141.\n32 Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 46 Rz. 2.\n33 Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 212; Biaggini, Art. 46 Rz. 7; anderer\nAnsicht (ohne Begründung) Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 46 Rz. 19.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 10\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nlich eigene, den regionalen oder lokalen Bedürfnissen angepasste Regelungen zu treffen34. Alle sektoriellen Kompetenzen des Bundes zusammengezählt ergeben deshalb keine lückenlose Kompetenz\ndes Bundes, eine einheitliche elektronische Verwaltungslandschaft zu schaffen.\nAuf eine vollständige Aufzählung der umfassenden sektoriellen Kompetenzen deshalb verzichtet werden. Beispielhaft für bestehende Ansätze zu einer elektronischen Verwaltungslandschaft soll aber\nnachfolgend aus dem Zuständigkeitsbereich des EJPD die Situation bei der Umsetzung des Zivilrechts und des Strafrechts dargestellt werden, weil dies eine vorläufige Bilanz der Bemühungen\nerlaubt, eine elektronische Verwaltungslandschaft zu schaffen.\n\n"}