{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n3.2.2 Post- und Fernmeldewesen (Art. 92 Abs. 1 BV)\nDas Post- und Fernmeldewesen ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Art. 92 soll sicherstellen, dass ein umfassendes Leistungsangebot auf dem Gebiete des Postwesens und der fernmeldetechnischen Informationsübermittlung bereitgestellt werden kann26.\nArt. 92 BV entspricht mit wenigen Änderungen Art. 36 Abs. 1 u. 2 aBV27. Was «Fernmeldewesen»\nbedeutet, wird vom Stand der Technik definiert. Es umfasst elektrisches, magnetisches, optisches\noder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, über Leitungen oder Funk (vgl. Art. 3 FMG). Die Entwicklung des Geltungsbereichs von Art. 36 aBV zeigt, dass die Bundesbehörden stets gewillt waren, neue technische Mittel\nder Nachrichtenübertragung einzuschliessen28. Der Begriff «Fernmeldewesen» schliesst somit die\nIKT-Kommunikationsmittel ein.\nNach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 BV ist der Bund nicht nur für die Gesetzgebung über das Postund Fernmeldewesen zuständig, sondern das Post- und Fernmeldewesen als solche sind «Sache des\nBundes». Deshalb muss der Bund sich nicht bloss auf die Gesetzgebung beschränken, sondern er\nkann auch bei der Umsetzung der Gesetzgebung auf diesen Gebieten eine überwiegende, ja umfassende Rolle spielen, wie dies bei den anderen Bestimmungen der Fall ist, die eine Materie direkt zur\nSache des Bundes erklären: auswärtige Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV), Armee (Art. 58 Abs. 3\nBV), Geld- und Währungswesen (Art. 99 Abs. 1 BV)29. Der Gesetzgeber hat diesen Auftrag mit\nvier Gesetzen umgesetzt, je zwei zum Post- und zum Telekommunikationswesen. Ein Gesetz (Postgesetz, PG; Fermeldegesetz, FMG) legt jeweils das zu erreichende Ziel – die Erbringung von Dienstleistungen – fest sowie die Mittel, um dieses zu erreichen, das andere (Postorganisationsgesetz,\nPOG; Telekommunikationsorganisationsgesetz, TUG) organisiert das Unternehmen, mit dem der\nBund selbst direkt oder indirekt an der Zielerreichung beteiligt ist.\nDie Zuständigkeit des Bundes für das Fernmeldewesen umfasst den Aspekt der fernmeldetechnischen Übermittlung der Informationen; der Bund kann umfassende Vorschriften in Bezug auf die\nÜbermittlung machen und bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetzgebung eine massgebende\nRolle spielen. So hat er z.B. bestimmt, dass adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg\nausschliesslich durch die Post befördert werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 PG). Entsprechend wäre es\ngrundsätzlich auch möglich, dass der Bund vorschreiben würde, dass elektronische Übermittlungen\nzwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ausschliesslich über Sedex erfolgen dürfen, wobei näher\nzu prüfen wäre, ob dies mit den Grundsätzen für die Ausübung von Bundeskompetenzen vereinbar\nwäre (vgl. Ziff. 2.2)30.\nDie Zuständigkeit des Bundes umfasst hingegen nicht eine Kompetenz in Bezug auf die übermittelten\nInformationen selbst. Der Bund kann also den Kantonen nicht gestützt auf Art. 92 BV vorschreiben,\nihm bestimmte Informationen zu liefern oder diese in einer bestimmten Form zur Verfügung zu stellen.\nEr kann auch nicht gestützt auf diese Bestimmung verlangen, dass gewisse Informationen mit einem\nbestimmten Programm bearbeitet werden. Art. 92 BV stellt deshalb keine Verfassungsgrundlage dar,\num die IKT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in technischer und organisatorischer Hinsicht zu regeln.\n\n26 Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 271.\n27 Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération Suisse, Zürich /\nBasel / Genf 2003, Art. 92 Rz. 3.\n28 BGE 109 Ib 389, S. 393, Ellenberger Electronic AG. Das Fernmeldewesen umfasst z.B. Telefon, Fax oder E-Mail, aber\nauch andere bekannte oder noch nicht bekannte Arten der Informationsübermittlung. Die fernmeldetechnische Seite von\nRadio und Fernsehen wurde früher über das Post- und Telegrafenregal erfasst. Obwohl für Radio und Fernsehen seit 1984\neine eigene Verfassungsgrundlage besteht (Art. 93 BV), stützt sich das neue RTVG vom 24. März 2006 auf Art. 92 BV;\nGiovanni Biaggini, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 92 Rz. 5.\n29 Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération Suisse, Zürich /\nBasel / Genf 2003, Art. 92 Rz. 4.\n30 Vgl. bereits heute Art. 5 Registerharmonisierungsverordnung (RHV): «Der Datenaustausch zwischen den Registern nach\nArtikel 2 RHG und die Datenlieferung an das BFS erfolgen über Sedex oder mittels elektronischen Datenträgers nach den\nRichtlinien des BFS.»\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 9\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}