{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\nLendi ist demgegenüber der Ansicht, dass der Begriff in einer zeitgemässen Auslegung weiter zu fassen sei, weil bezüglich der Infrastrukturen zusätzliche Kompetenznormen erlassen worden sind und\nweil aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen die Leistungen gewichtiger und\nkennzeichnender wurden als die Bauten als solche21. Mit «Leistungen» meint er die Wirkungen, die\nmit Trägern wie Satelliten, Mikrochips oder Glasfaserkabeln erzielt werden. Zu denken sei etwa an\nöffentliche Einrichtungen der Informationsverbreitung und der -verarbeitung sowie allgemein der\nKommunikation. Es sei vertretbar, den Begriff des «öffentlichen Werks» auszudehnen auf durch Bauten oder Anlagen ermöglichte Leistungen und deren Auswirkungen. Dafür spreche auch der Sinn von\nArt. 81 BV. Dieser ziele auf die subsidiäre Kompetenz des Bundes, unabhängig von besonderen\nKompetenzen jene öffentlichen Werke errichten, betreiben oder unterstützen zu können, die im öffentlichen Interesse liegen. In Betracht kämen äusserlich grosse Werke und solche von hoher Leistungsfähigkeit, mit oder ohne dominierender Beziehung zu Grund und Boden. Sogar Konzepte und Vorgehensweisen, mittels derer öffentliche Leistungen von hoher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher\nRelevanz im öffentlichen Interesse erzielt würden, seien öffentliche Werke im Sinne von Art. 81 BV.\nAls Beispiel nennt Lendi ein elektronisches Verkehrsüberwachungs- und Verkehrsleitsystem, das über\neinen Satelliten funktioniert. Auch ein «Werk» zur Informationsverbreitung ganz allgemein wäre laut\nLendi vom Werkbegriff des Art. 81 BV erfasst. Zusammengefasst definiert er gestützt auf eine zeitgemässe und teleologische Auslegung ein öffentliches Werk als «grössere Infrastruktureinrichtung oder\ngebündeltes Leistungspotential und -angebot, das im öffentlichen Interesse des ganzen Landes oder\ngrosser Teile davon bereitgehalten und betrieben werden muss oder dessen Installation aus der gleichen Interessenlage heraus unterstützt werden soll.»22\nBiaggini lässt offen, «wie weit im Zeitalter der Informations- und Dienstleistungsgesellschaft eine aktualisierende Auslegung des Werkgriffs gehen darf» und ob dieser z.B. eine virtuelle Bibliothek oder ein\nelektronisches Verkehrsleitsystem umfassen würde23.\nEine grammatikalische Auslegung würde wohl tendenziell eher gegen einen weiten Werkbegriff sprechen. Im Obligationenrecht werden zwar wie erwähnt auch immaterielle Ergebnisse als ein «Werk»\nbezeichnet, nach Urhebergesetz ebenso; Computerprogramme gelten hier explizit als «Werke» (Art. 2\nAbs. 3 URG). Unter «öffentlichen Werken» dürften aber gemeinhin doch eher Bauten wie Brücken,\nStrassen oder Tunnels verstanden werden als technische und organisatorische Massnahmen. Das gilt\nauch für die italienische Fassung («opere pubbliche») und die französischen Fassung, die überdies\nunterschiedliche Begriffe verwendet: «travaux publics» und «ouvrages publics» im Verfassungsrecht,\n«oeuvres» im Obligationen- und Urheberrecht. Die historische Auslegung von Art. 81 BV spricht ebenfalls eher für einem engen Werkbegriff. Gleiches gilt für die systematische Auslegung. Die Bestimmung steht im 5. Abschnitt, «öffentliche Werke und Verkehr», in dem neben den öffentlichen Werken\nder Strassenverkehr, die Eisenbahnen, die Seilbahnen, die Schifffahrt, die Luft- und Raumfahrt sowie\ndie Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Dies spricht für einen Werkbegriff, der eine räumliche\nVeränderung voraussetzt, also eher für eine bodenverhaftete denn eine immaterielle Auslegung des\nBegriffes «öffentliches Werk». Eine zeitgemässe Auslegung hingegen spricht für einen weiteren\nWerkbegriff im Sinne von Lendi.\nZusammengefasst wäre es nach einem in der Lehre teilweise befürworteten Ansatz möglich, grössere\nInformatikvorhaben und andere Elemente zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft unter dem Werkbegriff von Art. 81 BV zu subsumieren.\nDer Bund kann gestützt auf Art. 81 BV öffentliche Werke errichten, was die Befugnis einschliesst,\ndiese selbst zu betreiben und zu unterhalten. Er kann ausserdem die Errichtung von öffentlichen Werken unterstützen. Die Unterstützung von Betrieb und Unterhalt von Werken Dritter muss sich hingegen\nauf eine besondere Sachkompetenz des Bundes abstützen24. Der Bund kann sodann die zur Ausschöpfung dieser Kompetenzen erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen.\nArt. 81 BV gibt dem Bund hingegen keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der öffentlichen Werke25. Er kann also den Kantonen gestützt auf Art. 81 BV nicht vorschreiben, bestimmte\nöffentliche Werke anzuschaffen oder zu benutzen. Er kann auf der Grundlage von Art. 81 BV auch\nnicht vorschreiben, dass ein öffentliches Werk, das die Kantone realisieren, über bestimmte Eigen-\n\n21 Martin Lendi, in St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 81 Rz. 6 ff.\n22 Lendi, Art. 81 Rz. 10.\n23 Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 81 Rz. 2.\n24 Alexander Ruch, in: Daniel Thürer / Jean-François Aubert / Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich\n2001, S. 929 f. Für die aBV Riccardo Jagmetti in Kommentar aBV, Art. 23 Rz. 6.\n25 Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 81 Rz. 5.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 8\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nschaften verfügen oder gewisse Normen erfüllen soll. Er kann sich deshalb nicht auf Art. 81 BV stützen, um verbindliche technische und organisatorische Vorgaben für eine IKT-Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen zu erlassen und durchzusetzen.\n\n"}