{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\ntematische Auslegung schliesslich leitet den Sinn der Norm aus ihrem Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und aus ihrer systematischen Stellung im Erlass ab. Wie oben erwähnt sind die Bundeskompetenzen vor allem, aber nicht ausschliesslich, im 2. Kapitel des 3. Titels zu suchen.\nDie nicht alleine auf den Wortlaut abstellende Auslegung führt dazu, dass neben den in der Bundesverfassung ausdrücklich genannten Bundeskompetenzen auch stillschweigende Bundeskompetenzen\nanerkannt werden können. In der neuen Bundesverfassung werden die Zuständigkeiten von Bund und\nKantonen zwar in einer zeitgemässen Sprache aufgezählt und in einer übersichtlichen Systematik\npräzisiert (s. insb. das 2. Kapitel des 3. Titels, Art. 54-125 BV); das ungeschriebene Verfassungsrecht\nist sorgfältig nachgeführt worden. Die Herleitung von stillschweigenden Bundeskompetenzen bleibt\naber nach wie vor möglich12.\nBei den stillschweigenden Bundeskompetenzen können implizite und inhärente Zuständigkeiten unterschieden werden.\nAls implizite Gesetzgebungskompetenzen werden Zuständigkeiten bezeichnet, die mit expliziten\nKompetenzen eng verbunden sind oder daraus abgeleitet werden können. Sie ergeben sich aus der\njeweiligen Gesetzgebungszuständigkeit in einem Sachbereich. Beispiele für implizite Gesetzgebungskompetenzen sind die Kompetenzen zur Einführung von Lenkungsabgaben, zur Gewährung von\nAbgeltungen und Finanzhilfen oder zum Erlass von Nebenstrafrecht.\nDie sogenannten inhärenten Zuständigkeiten kommen dem Bund aufgrund seiner Staatlichkeit zu. Sie\nsind im Bestand des gesamtschweizerischen Gemeinwesens als solchem begründet. Sie erlauben es\ndem Bund etwa, die Organisation der staatlichen Institutionen zu regeln, einen Nationalfeiertag festzulegen (dieser ist allerdings seit 1993 ausdrücklich in der BV festgelegt, heute in Art. 110 Abs. 3 BV)\noder die Nationalhymne und die Flagge zu bestimmen (Bundesratsbeschluss vom 1. April 1961 betreffend den Schweizerpsalm, Bundesbeschlusses vom 12. Dezember 1889 betreffend das eidgenössi-\n13\nsche Wappen ). Sie ermächtigen den Bund insbesondere auch, die notwendigen Massnahmen zu\nseinem eigenen Schutze bzw. zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen.\n\n2.4 Umfang der Bundeskompetenzen\nDie Bundeskompetenz kann für ein bestimmtes Sach- oder Rechtsgebiet eine der Staatsfunktionen\nRechtsetzung, Verwaltung oder Rechtsprechung umfassen. Wenn der Bund die Rechtsetzungskompetenz innehat, so schliesst dies die Kompetenz des Bundes ein, durch Bundesgesetz darüber zu\nentscheiden, ob die Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen im betreffenden Sachgebiet\ndem Bund oder den Kantonen zustehen, es sei denn, ein Vorbehalt der Bundesverfassung weise diese Staatsfunktionen den Kantonen zu (Art. 46 Abs. 1 BV)14.\nDie Rechtsetzungskompetenz für ein bestimmtes Sach- oder Rechtsgebiet – oder eine sektorielle\nGesetzgebungskompetenz, wie es im Antrag des EJPD heisst – erlaubt es also dem Bund grundsätzlich, verbindliche technische und organisatorische Vorgaben zu erlassen, wenn die Verfassung oder\nein spezielles oder späteres Gesetz nichts anderes bestimmen.\nDie Rechtsetzungskompetenz des Bundes kann umfassend oder fragmentarisch sein oder sich auf\neine Grundsatzgesetzgebungskompetenz beschränken.\nDie Rechtsetzungskompetenz ist namentlich dann umfassend, wenn die Verfassung eine Materie als\n«Sache des Bundes» bezeichnet oder den Bund in einem bestimmten Bereich zum Erlass von Vorschriften ermächtigt oder ihn damit beauftragt. Fragmentarische Rechtsetzungszuständigkeiten weisen hingegen nur einen Teilbereich einer Materie dem Bund zu. So hat der Bund keine umfassende\nSteuerkompetenz, sondern lediglich die Befugnis, einzelne, genau umschriebene Steuern zu regeln.\nIn gewissen Bereichen schliesslich darf der Bund nur die Grundzüge regeln, während die detaillierte\nAusgestaltung den Kantonen vorbehalten bleibt. Dafür wird die Formulierung «Der Bund legt Grundsätze fest» verwendet (z.B. Raumplanung, Art. 75 Abs. 1 BV, oder Steuerharmonisierung, Art. 129\nAbs. 1 BV), oder er kann «Mindestvorschriften» erlassen, was ebenfalls auf eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz hinausläuft (Einbürgerung, Art. 38 Abs. 2 BV)15.\n\n12 Häfelin / Haller / Keller, Rz. 1067-1068.\n13 SR 111; vgl. Jean-François Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Basel/Frankfurt a. M. 1991, Rz. 632, m. w. Hinw.\n14 Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2008,\nRz. 1082 u. 1104.\n15 Häfelin / Haller / Keller, Rz. 1084 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 6\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nNicht jede Kompetenz ermächtigt den Bund somit, eine bestimmte Materie in allen Aspekten umfassend zu regeln. Welchen Umfang die Kompetenz des Bundes in einem bestimmten Rechts- oder\nSachbereich hat, ist durch Auslegung zu ermitteln16.\n\n"}