{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000251_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000251.pdf?ID=150000251", "Checksum": "25258e756eee82b792fa483bd2e5b227"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.12.2011 150000251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.12.2011 150000251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:13", "Checksum": "ae89a155e0041fe02b1cfbaff8aba50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.12.2011 150000251\n\n2 Bundeskompetenzen: Allgemeines\n2.1 Notwendigkeit einer Verfassungsgrundlage\nDer Bund ist nur dann zum Erlass von Vorschriften befugt, wenn er über eine genügende Verfassungsgrundlage verfügt (Art. 3 u. 42 Abs. 1 BV). Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse vermögen\nkeine Bundeskompetenzen zu begründen1. Neu anfallende Staatsaufgaben, die nicht einer bereits\nbestehenden Kompetenz des Bundes zugeordnet werden können, fallen in den Kompetenzbereich\nder Kantone. Falls sich eine gesamtschweizerische Regelung aufdrängt, muss zuerst durch eine Verfassungsrevision eine Bundeskompetenz begründet werden. Es ist unzulässig, für eine in der BV nicht\ngenannte Staatsaufgabe eine Lücke anzunehmen und diese beispielsweise auf dem Weg der Analogie zu einer bestehenden Bundeskompetenz zu schliessen2.\nAusgeschlossen ist ebenfalls eine freiwillige Kompetenzübertragung durch die Kantone auf den Bund.\nDer Bund kann eine Kompetenz nicht dadurch erlangen, dass sie ihm von den Kantonen übertragen\nwird. Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kantone sind zwingendes Recht3.\nJede Kompetenzzuweisung an den Bund erfordert also eine Änderung der Bundesverfassung und hat\nim von der BV vorgesehenen Revisionsverfahren zu erfolgen.\n\n2.2 Grundsätze für die Erteilung und die Ausübung von\nBundeskompetenzen\nBevor der Bund handelt bzw. bevor ihm die dafür notwendigen Kompetenzen erteilt werden, ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5a BV) abzuklären, ob der Bund auf lange Sicht wirklich in der\nLage ist, die betreffende Aufgabe besser zu erfüllen als die Kantone und inwieweit die Spielräume der\nKantone bei der Aufgabenerfüllung eingeschränkt werden dürfen4. Konkretisiert wird das Subsidiaritätsprinzip in Art. 43a Abs. 1 BV, wonach der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der\nKantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.\n\n1 Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2008,\nRz. 1054.\n2 Häfelin / Haller / Keller, Rz. 1056-1057.\n3 BGE 67 I 277, S. 295, Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Kanton Thurgau; Häfelin / Haller / Keller, Rz. 1062.\n4 BJ, Gesetzgebungsleitfaden, 3. Aufl. 2007, S. 216.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 4\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nIn Bezug auf die IKT-Zusammenarbeit geht der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2011\ndavon aus, dass der Bund die Möglichkeit haben sollte, Vorgaben zu machen. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wird dieser Punkt deshalb nicht thematisiert, sondern als gegeben vorausgesetzt.\nDas Handeln des Bundes muss des Weiteren im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig\nsein (Art. 5 Abs. 2 BV). Er hat den Kantonen bei der Umsetzung möglichst grosse Gestaltungsfreiheit\nzu belassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 3 BV). Der Bund\nhat die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren und insbesondere ihre Organisationsautonomie zu\nbeachten (Art. 47 BV); übermässige Eingriffe des Bundes in die kantonalen Organisationsstrukturen\nsind verfassungswidrig5. Die kantonale Eigenständigkeit ist nicht nur in den von Art. 46 BV erfassten\nBereichen der Umsetzung von Bundesrecht zu wahren, sondern auch wenn der Bund seine eigenen\nKompetenzen wahrnimmt. Art. 47 BV garantiert einen substantiellen Föderalismus, insbesondere eine\nwesentliche Gestaltungsfreiheit der Kantone auf dem Gebiet der Organisation und der Finanzen6.\nDer Bundesrat scheint mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2011 implizit davon auszugehen, dass technische und organisatorische Vorgaben zur Verwirklichung einer einheitlichen Verwaltungslandschaft\ndie genannten Grundsätze einhalten7. Die Einhaltung dieser Grundsätze wäre bei der Erarbeitung\nkonkreter Lösungen jedes Mal im Einzelfall abzuklären.\n\n"}