Die Familienzulagen nach FLG gelten im heutigen Kontext der Landwirtschaftspolitik des Bundes als sozialpolitisch motivierte Direktzahlungen19 und gehören zusammen mit anderen Direktzahlungen und weiteren Privilegierungen in ein differenziertes Gefüge produkt-unabhängiger Einkommensbestandteile zur Gewährleistung eines existenzsichernden Einkommens des bäuerlichen Familienbe- triebs20. 5. Das Bundesgericht erblickt in der Tatsache, dass gewisse Leistungen, welche vom Staat erbracht oder subventioniert werden und nur einem bestimmten Teil der Bevölkerung zugutekommen, während andere Teile der Bevölkerung ähnliche Leistungen aus eigenen Mitteln bezahlen, nicht per se eine