Der Handlungsspielraum des Bundes, insbesondere der nicht abschliessende Massnahmenkatalog nach Art. 104 Abs. 3 BV rechtfertigt aus strukturpolitischen Gründen eine unterschiedliche Behandlung der Selbstständigen innerhalb und ausserhalb der Landwirtschaft. 4. Die Familienzulagen nach FLG gelten im heutigen Kontext der Landwirtschaftspolitik des Bundes als sozialpolitisch motivierte Direktzahlungen19 und gehören zusammen mit anderen Direktzahlungen und weiteren Privilegierungen in ein differenziertes Gefüge produkt-unabhängiger Einkommensbestandteile zur Gewährleistung eines existenzsichernden Einkommens des bäuerlichen Familienbe- triebs20. 5.