In Abs. 3 stellt der Verfassungsgeber einen nicht abschliessenden Katalog von Massnahmen18 zur Verfügung, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Nach Abs. 4 werden die Massnahmen nach Abs. 3 mittels zweckgebundener Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und mit allgemeinen Bundesmitteln finanziert. 3. Die landwirtschaftsstrukturpolitischen Ziele des Bundes nach Art. 104 BV sind externe Regelungsziele im Sinne der obigen Ausführungen. Der Handlungsspielraum des Bundes, insbesondere der nicht abschliessende Massnahmenkatalog nach Art.