Soweit die Zulagenregelung nach FLG nicht rein familienpolitische, sondern vor allem landwirtschaftsstrukturpolitische Ziele verfolgt, weicht sie vom FamZG ab. 2. Diese Sonderregelung hat ihre sachliche Begründung in der Landwirtschafts-strukturpolitik des Bundes. Art. 104 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund, subsidiär zur zumutbaren Selbsthilfe der Branche, bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern. Die Förderungs- und Erhaltungsmassnahmen können nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. In Abs. 3 stellt der Verfassungsgeber einen nicht abschliessenden Katalog von Massnahmen18 zur Verfügung, um die gesetzten Ziele zu erreichen.