Die Prüfung in Bezug auf die konkrete Fragestellung 1. Das FLG hat sowohl eine agrarpolitische, wie auch eine familienpolitische Komponente, weshalb es sich sowohl auf Art. 104 Abs. 2 und 3 BV wie auch auf Art. 116 Abs. 2 BV stützt. Dieser Umstand erklärt, weshalb die Familienzulagenregelung nach FLG in manchen Bereichen auf die Familienzulagenordnung nach FamZG verweist, für die Fragen der Finanzierung und einige weitere Privilegierungen jedoch eine spezielle Regelung vorbehält. Soweit die Zulagenregelung nach FLG nicht rein familienpolitische, sondern vor allem landwirtschaftsstrukturpolitische Ziele verfolgt, weicht sie vom FamZG ab.