Sachliche Begründung Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 BV folgt, dass in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte rechtlich gleich zu behandeln sind und sich jede Ungleichbehandlung sachlich begründen lassen muss11. Dazu muss die zu regelnde Materie im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt beurteilt werden; verschiedene Sachverhalte können nicht an sich, sondern immer nur mit Bezug auf einen bestimmten Gesichtspunkt gleich oder ungleich sein12. Daneben sind Wertungen zu treffen; es ist je nach Ort, Zeit und den herrschenden Anschauungen unterschiedlich zu beantworten,