Es bindet nicht nur den Rechtsanwendenden, sondern auch den Gesetzgeber9. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein Erlass gegen Art. 8 Abs. 1 BV: «…., wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.