Art. 8 BV Rechtsgleichheit «Art. 8 Abs. 1 BV 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.» Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs.1 BV ist ein selbstständiges Grundrecht, welches in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe garantiert. Es bindet nicht nur den Rechtsanwendenden, sondern auch den Gesetzgeber9. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein Erlass gegen Art. 8 Abs. 1 BV: «….