Damit unterscheidet sich die nun vorgesehene Finanzierungsregelung von der Regelung nach Art. 19 FLG, nach welcher die Familienzulagen für Selbstständige in der Landwirtschaft vollumfänglich von der öffentlichen Hand, nämlich zu zwei Dritteln durch den Bund und zu einem Drittel durch die Kantone geleistet werden. Die selbstständig Erwerbstätigen ausserhalb der Landwirtschaft müssten nach dieser Regelung somit selber für die Finanzierung ihrer Familienzulagen aufkommen, währenddem die Selbstständigen in der Landwirtschaft keine Beiträge leisten müssen