VPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 27 Gutachten Fasel Zwischenfazit Das FamZG gilt für Arbeitnehmende und nicht Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft. Die Familienzulagen für die Erwerbstätigen in der Landwirtschaft werden spezialgesetzlich im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) geregelt; dieses verweist bezüglich der Arten der Zulagen und der Modalitäten der Ausrichtung weitgehend auf die Bestimmungen des FamZG.