Daneben enthält es jedoch einige vom FamZG abweichende Besonderheiten, wie beispielsweise die Haushaltungszulage (Art. 2 Abs. 2 und 3 FLG), die Erhöhung der Zulagen für Familien in Berggebieten (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 FLG) sowie die Regelung über die Finanzierung (Art. 18ff. FLG). Es hat seine verfassungsmässige Grundlage sowohl im Landwirtschaftsartikel nach Art. 104 BV, insbesondere in Abs. 3 Bst. a, wie auch im Familienschutzartikel nach Art. 116 Abs. 2 BV6, wenngleich im Ingress des Gesetzes nur Art. 104 BV aufgeführt wird7.