Geltungsbereich Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)3, ursprünglich per Vollmachtenbeschluss vom 9. Juni 1944 als Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern im Berggebiet konzipiert, regelt die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und selbstständige Landwirtinnen und Landwirte4. Das FLG verfolgt sowohl agrarpolitische wie auch familienpolitische Ziele5. Es verweist in weiten Teilen auf die Familienzulagenregelung nach dem FamZG. Daneben enthält es jedoch einige vom FamZG abweichende