Finanzierung Die Regelung der Finanzierung der Zulagen für Arbeitnehmende obliegt nach Art. 16 FamZG den Kantonen. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass die Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens zu berechnen sind. Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden nach Art. 20 FamZG von den Kantonen finanziert. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft