Geltungsbereich Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)1 ist am 1.1. 2009 in Kraft getreten. Es regelt die Familienzulagen für Arbeitnehmende und für nicht Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft und sieht für jedes Kind eine Zulage in der Mindesthöhe von 200 Franken und für jedes Kind in Ausbildung eine Zulage in der Mindesthöhe von 250 Franken vor. Die Selbstständigerwerbenden sind vom Geltungsbereich des FamZG bisher nicht einbezogen, weshalb die pa. Iv. Fasel die bestehende Lücke schliessen möchte. Das FamZG stützt sich auf Art. 116 Abs. 2 BV2.